Erklärung des Generalkonsuls zum Fall

Dass Familienmitglieder manchmal vielleicht nicht ganz objektiv sind, wenn es um die Behandlung von Familienmitgliedern geht, glaube ich auch. Wir haben deshalb auch den damaligen polnischen Anwalt gebeten seine Stellungnahme zu den damaligen Geschehenissen abzugeben. Der Entwurft dieses Schreibens liegt nun vor.

Rechtschreibfehler haben wir momentan per Copy & Paste einfach übernommen:


Sehr geehrte Frau Kollegin Rechtsanwältin A.,

wegen des Anschreibens von Frau Ni., Schwester von Herrn N., stelle ich Ihnen unten die Umstände der Sache betreffend N., welche die beiden unten unterschriebenen geführt haben.

Am 26. Mai 2002, Sonntag, hat sich an Herrn RA S. Frau N. an der deutsch-polnischen Grenze gewendet, und zwar zwecks Verteidigung ihres Bruders N., der durch die polnische Dienste festgehalten wurde. Herr S. übet neben der Funktion der Rechstanwalts auch die Funktion des Honorarkonsuls der Bundesrepublik Deutschland in Szeczecin. Am nächsten Tage haben wir festgestellt, dass N. in der Untersuchungshaft in Chojna gehalten ist, und zwar wegen eines Ermittlungsverfahrens, das die Staatsanwaltschaft in Sokka Podlaska (Bezirk Białystok in Ost-Nordpolen) führt. Am selben Tage (27.5.2002) um 12.30 hat sich Herr RA S. als Verteidger von Herrn N., aufgrund des durch Frau N. erteilten Vollmacht, an die Staatsawnaltschaft in Sokółka telefonisch und per Fax (und auch mit dem Schreiben per Post) um die Einwilligung für die Kontaktaufnahme mit Herrn N. gewendet. Eine solche Möglichkeit ist durch das polnische Recht vorgesehen (Art. 73 poln. StPO sowie Art. 215 poln. Strafvollziehungsgesetzbuch) und kann durch die Staatsanwaltschaft nur insoweit eingeschränkt werden, dass Kontaktaufnahme während der ersten 14 Tage nach der Arrestierung in der Anwesenheit des Staatsanwalts oder eines Polizeibeamten durchgeführt werden soll (Art. 73 § 4 i.V.m. § 2 poln. StPO). Die Staatsanwaltschaft hat jedoch die Kontaktaufnahme verweigert, was als offensichtliche Verletzung des Rechts zur Verteidigung betrachtet werden soll. Am nächsten Tage, d.h. am 28. Mai 2007 hat Herr RA S. noch mal den Antrag auf die Einwilligung für den Besuch seines Mandanten telefonisch, per Fax und auch per Post gestellt, und zwar mit dem Hinweis auf die oben erwähnten Vorschriften wie auch auf Art. 36 i.V.m. art. 58 Abs. 1 Wiener Abkommen über konsularische Verhältnisse. Dem Schreiben wurde u.a. die durch den polnischen Außenminister erteilte Exequatur für den Honorarkonsul S. beigefügt. Der Hinweis auf das Wiener Abkommen und die Funktion des Honorarkonsuls der BRD wurde in diesem Fall als besonderer Schritt in einer Ausnahmesituation vorgenommen, da die Verweigerung des Besuchs als grobe Verteidigungsrechtsverletzung zu betrachten war. Auch trotz dieses Schreibens hat die Staatsanwaltschaft den Besuch verweigert. Trotz der Einschaltung des Generalkonsulats der BRD in Danzig hat die Staatsanwaltschaft in Sokółka bei seiner Entscheidung über die Verweigerung der Einwilligung für die Kontaktaufnahme durch den Verteidiger bis auf den Verhör am 31. Mai 2002 geblieben.

Danach wurde Herr N. zum Verhör durch die Staatsanwaltschaft in Sokółka nach Sokółka Podlaska durch die Polizei hingebracht. Zu diesem Verhör ist Herr M. mit der Substitutionsverteidigungsvollmacht von Herrn RA S. gefahren, um die Funktion des Verteidigers auszuüben. Der Verhör fand am 31. Mai 2002 in Sokółka Podlaska statt. Erst während dieses Verhörs hatte Herr N. das erste Kontakt mit seinem Verteidiger, Herrn M.. Auch das war, nach dem, was Herr N. damals mitteilte, das erste Kontakt seit der Festnahme mit einer deutschsprachigen Person.

Nach der Verhörung wurde Herr N. gegen Kaution von 20.000 PLN freigelassen. Die Höhe der Kaution für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft nach dem Verhör die Möglichkeit der Freilassung sehen wird, wurde noch vor der Reise zum Verhör durch Herrn RA S. mit der Staatsanwaltschaft vereinbart.

Während der Rückreise hat Herr N. Herrn RA M. die Bedingungen und das Verhalten der Gefängniswärtern. nach seiner Erzählungen sollte es geprügelt und auf andere Weise misshandelt worden sein. basierend auf unserer Erfahrung als Rechtsanwälte können wir die Glaubwürdigkeit einer solchen Geschichte im voraus leider nicht ausschließen, insbesondere in dem Fall wenn der Ansässige ein Deutscher ist.

Von Herrn N. und seiner Schwester Frau Ni. haben wir danach Informationen, dass Herr N. in einer sehr schlechten psychischen Zustand ist, der auf die Misshandlung in polnischen U-Haften zurückzuführen sein sollte. Jedenfalls hat Herr N. zu zwei Gerichtstermine nicht erschienen. In seiner Erklärung der Abwesenheit zu dem zweiten Termin hat Herr N. angegeben, dass er aus Angst nicht erscheint, der auf die Art und Weise seiner Behandlung in diesem Verfahren zurückzuführen ist. Zugleich hat Herr N. Herrn RA S. die Verteidigungsvollmacht zurückgezogen.

In Anlage übersende ich Ihnen die zwei Anträge des Verteidigers auf die Einwilligung der Kontaktaufnahme (vom 27. und vom 28. Mai 2002) sowie die Übersetzung des Schreibens der Staatsanwaltschaft Sokółka an das Generalkonsulat der BRD in Danzig, das wir von dem Generalkonsulat übersandt gekriegt haben.

Sollen Sie weitere anfragen haben, stehen wir Ihnen gerne auch telefonisch zur Verfügung.

Bis dahin verbleiben wir

mit freundlichen Grüssen

B. S., Adwokat P. M., Adwokat
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